Zusammenfassung des Urteils V 97 187: Verwaltungsgericht
A, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, heiratete im Juni 1991 eine Schweizerin namens B. Die Ehe wurde auf Begehren der Ehefrau am 18. Dezember 1996 geschieden. A hatte bereits im Mai 1996 ein Gesuch um Niederlassungsbewilligung eingereicht, das jedoch abgelehnt wurde. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forderte A die Feststellung, dass er im vorherigen Verfahren ungebührlich behandelt wurde. Es wurde festgestellt, dass die Aufsichtsbeschwerde gegen die Fremdenpolizei nicht zulässig war, da bereits ein ordentliches Rechtsmittel vorlag. Die aufsichtsrechtlichen Rügen von A wurden als unzulässig erachtet.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 97 187 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 10.11.1998 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 181 Abs. 1, 183 lit. d VRG. Aufsichtsbeschwerde. Die Zuständigkeitsordnung nach § 183 VRG ist Ausfluss des verfassungsmässigen Grundsatzes der Gewaltenteilung. Danach ist es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt, bei nicht seiner Aufsicht unterstellten Behörden aufsichtsrechtlich einzuschreiten. § 181 Abs. 1 VRG ist demzufolge keine Kompetenznorm, welche der ordentlichen Rechtsmittelinstanz die Befugnis zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten einräumt. Die Bestimmung erklärt die Aufsichtsbeschwerde lediglich insoweit für subsidiär, als die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Rügen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können. |
Schlagwörter: | Aufsicht; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Behörde; Rügen; Verwaltungsgerichts; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Behörden; Fremdenpolizei; Regelung; Zuständigkeitsordnung; Rechtsmittelinstanz; Rechtsmittelverfahren; Überprüfung; Kanton; Staatsangehöriger; Bangladesch; Schweizerin; Begehren; Ehefrau; Kantons; Luzern; Gesuch |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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