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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 97 187)

Zusammenfassung des Urteils V 97 187: Verwaltungsgericht

A, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, heiratete im Juni 1991 eine Schweizerin namens B. Die Ehe wurde auf Begehren der Ehefrau am 18. Dezember 1996 geschieden. A hatte bereits im Mai 1996 ein Gesuch um Niederlassungsbewilligung eingereicht, das jedoch abgelehnt wurde. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forderte A die Feststellung, dass er im vorherigen Verfahren ungebührlich behandelt wurde. Es wurde festgestellt, dass die Aufsichtsbeschwerde gegen die Fremdenpolizei nicht zulässig war, da bereits ein ordentliches Rechtsmittel vorlag. Die aufsichtsrechtlichen Rügen von A wurden als unzulässig erachtet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 97 187

Kanton:LU
Fallnummer:V 97 187
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 97 187 vom 10.11.1998 (LU)
Datum:10.11.1998
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 181 Abs. 1, 183 lit. d VRG. Aufsichtsbeschwerde. Die Zuständigkeitsordnung nach § 183 VRG ist Ausfluss des verfassungsmässigen Grundsatzes der Gewaltenteilung. Danach ist es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt, bei nicht seiner Aufsicht unterstellten Behörden aufsichtsrechtlich einzuschreiten. § 181 Abs. 1 VRG ist demzufolge keine Kompetenznorm, welche der ordentlichen Rechtsmittelinstanz die Befugnis zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten einräumt. Die Bestimmung erklärt die Aufsichtsbeschwerde lediglich insoweit für subsidiär, als die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Rügen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können.
Schlagwörter: Aufsicht; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Behörde; Rügen; Verwaltungsgerichts; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Behörden; Fremdenpolizei; Regelung; Zuständigkeitsordnung; Rechtsmittelinstanz; Rechtsmittelverfahren; Überprüfung; Kanton; Staatsangehöriger; Bangladesch; Schweizerin; Begehren; Ehefrau; Kantons; Luzern; Gesuch
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 97 187

A, Staatsangehöriger von Bangladesch, heiratete im Juni 1991 die Schweizerin B. Am 18. Dezember 1996 wurde die Ehe auf Begehren der Ehefrau geschieden. Bereits am 13. Mai 1996 hatte A der Fremdenpolizei des Kantons Luzern ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung eingereicht, welches mit Entscheid vom 25. Juli 1997 abgewiesen wurde. Im Rahmen der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangte A unter anderem, es sei festzustellen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ungebührlich behandelt worden sei.

Aus den Erwägungen:

6. - b) Die Aufsichtsbeschwerde ist in den §§ 180 ff. VRG geregelt. Nach § 180 Abs. 1 VRG ist sie zulässig gegen die dem VRG unterstellten Beamten, Behördenmitglieder und Behörden, ausgenommen Regierungsrat, Verwaltungsgericht und Obergericht als Gesamtbehörden. Mit der Aufsichtsbeschwerde können unter anderem gerügt werden die ungebührliche Behandlung im Verfahren sowie die unberechtigte Verweigerung Verzögerung einer Amtshandlung (§ 180 Abs. 2 VRG). Beschwerdeinstanz ist nach § 183 lit. d VRG die vorgesetzte Behörde, soweit nicht eine Behörde nach den lit. a-c in Betracht kommt, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Lässt sich ein Entscheid durch ein ordentliches Rechtsmittel anfechten, ist die Aufsichtsbeschwerde nach § 181 Abs. 1 VRG unzulässig.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine Aufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Behörde der Fremdenpolizei - das Militär-, Polizeiund Umweltschutzdepartement (MPUD) - sei ihm wegen der Regelung von § 181 Abs. 1 VRG verwehrt, da mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei. Dementsprechend müssten die aufsichtsrechtlichen Rügen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden können, obschon das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Vorinstanz sei. Entsprechendes gehe auch aus dem in dieser Sache gefällten Nichteintretensentscheid des MPUD vom 16. Oktober 1997 hervor. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Zuständigkeitsordnung nach § 183 VRG ist Ausfluss des verfassungsmässigen Grundsatzes der Gewaltenteilung. Danach ist es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt, bei nicht seiner Aufsicht unterstellten Behörden aufsichtsrechtlich einzuschreiten. § 181 Abs. 1 VRG ist demzufolge keine Kompetenznorm, welche der ordentlichen Rechtsmittelinstanz die Befugnis zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten einräumt. Die Bestimmung erklärt die Aufsichtsbeschwerde lediglich insoweit als subsidiär, als die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Rügen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können. Sind mit andern Worten aufsichtsrechtliche Rügen im Rechtsmittelverfahren aufgrund gesetzlicher Regelung zulässig, entfällt nach § 181 Abs.1 VRG eine eigenständige Aufsichtsbeschwerde. Umgekehrt ist die Aufsichtsbeschwerde trotz ordentlichem Rechtsmittel zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz zur Prüfung aufsichtsrechtlicher Rügen nicht befugt ist. An dieser Zuständigkeitsordnung hat die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Teilrevision der Rechtsmittelordnung nichts geändert. Hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt dies im übrigen auch in § 150 Abs. 1 lit. i VRG zum Ausdruck. Nach dieser Bestimmung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden ausdrücklich ausgeschlossen.

Soweit die fraglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Entscheides zu beurteilen sind (vgl. zur Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts die §§ 152 und 156 VRG), erweisen sie sich nach dem Gesagten - da rein aufsichtsrechtlicher Natur - im vorliegenden Fall als unzulässig. Da die Aufsichtsbeschwerde auch beim MPUD eingereicht worden ist, erübrigt es sich, die Sache zuständigkeitshalber an dieses Departement zu überweisen (vgl. VPB 1994 Nr. 63 Erw. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 8 zu Art. 4).
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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